Das OLG Karlsruhe ändert seine Rechtsprechung zum Unterhalt
Mit Beschluß
des 2. Zivilsenats (Familiensenat) des OLG Karlsruhe vom 03.08.1998,
veröffentlicht in der FamRZ im Oktober 99, ist für den Bereich
des OLG Karlsruhe eine
wesentliche Änderung bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorgenommen
worden:
Der Senat
bemißt seit dem 01.07.1998 die Ehegattenunterhaltsquote
nach dem Halbteil- ungsgrundsatz unter Vorwegabzug eines Erwerbstätigenbonus
von 10 % anstelle eines
1/7-Abzugs. |
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Aus den Gründen:
...Die Unterhaltsquote
ist nach dem Halbteilungsgrundsatz zu bemessen, wobei die Erwerbseinkünfte
nur zu 90 % zu berücksichtigen sind. Dies entspricht einem Erwerbs-tätigenbonus
von 10 %, den der Senat im Anschluß an die unterhaltsrechtlichen
Leitlinien
der Familiensenate in Bayern (BayL Stand 01.07.1998, Nr. 16b, FamRZ 1998,
600, 603)
anstelle von bisher 1/7 für berechtigt hält.
Der Unterhalt kann
bei Zugrundelegung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % bei Mischein-
künften und Kindesunterhaltsverbindlichkeiten nach folgender Rechenformel
berechnet (und
entsprechend auch in EDV-Unterhaltsberechnungsprogramme eingearbeitet)
werden:
U = (0,1 x E1 x
KU : [E1 + E2] + 0,9 x E1 + E2 - KU) : 2
| U |
=
Ehegattenunterhalt |
| E1
|
=
Erwerbseinkommen |
| E2
|
=
sonstiges Einkommen |
| KU |
=
Kindesunterhalt |
Die
Berechnungsformel leitet sich wie folgt her:
Unterhalt = (9/10 [Erwerbseinkünfte - X% vom Kindesunterhalt] +
[sonstiges Einkommen - Y % vom Kindesunterhalt ]) : 2.
Wird die Prozentrechnung
- wie hier im folgenden - als Bruchrechnung durchgeführt, be-
zeichnen X und Y jeweils den Bruchteil des Unterhaltsbetrages. In diesem
Fall ist Y = 1-X.
X = E1 : (E1 + E2).
Y = E 2 : (E1 + E2).
U = (9/10 E1 - 9/10
X KU + E2 - KU + XKU) : 2;
U = (9/10 E1 + 1/10
X KU + E2 - KU) : 2;
U = (9/10 E1 + [E
1 x KU] : 10 [E1 + E2] + E2 - KU) : 2;
U = (0,9 E1 + 0,1
x E1 x KU : [ E1 + E2] + E2 - KU) : 2
Oder zur vereinfachten
Berechnung mit dem Taschenrechner:
U = (0,1 x E1 x
KU : [E1 + E2] + 0,9 E1 + E2 - KU) : 2
Alles klar?
Stand:Oktober 1999
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